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Was wird gefördert? Was wird nicht gefördert?
Gemäß Ziffer 3 der Förderrichtlinie „Landesprogramm Digitale Schule SH – Leihgeräte für bedürftige Schülerinnen und Schüler“ vom 15.03.2021 sind Ausgaben für die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten förderungsfähig, und zwar einschließlich der Inbetriebnahme und des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte in die vorhandene oder geplante Infrastruktur integriert werden können.
Der Begriff der schulgebundenen mobilen Endgeräte umfasst – wie bereits aus dem DigitalPakt bekannt – Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones. Eingeschlossen ist die zum Betrieb der beschafften mobilen Endgeräte erforderliche Software (z. B. Betriebssystem) sowie betriebssystemunterstützende Software zur Sicherung der Systemfunktionalität im erforderlichen Umfang (z. B. Mobile-Device-Management-Lösungen, Schutzsoftware, Virenscanner, Firewall).
Die Frage, welche Ausgaben „für die Inbetriebnahme“ geltend gemacht werden können, ist in analoger Anwendung der Vorschriften aus dem DigitalPakt zu beantworten. Demnach werden investive Begleitmaßnahmen nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen – hier mit der Beschaffung der Endgeräte und des erforderlichen Zubehörs – besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Zuwendungsfähig können danach insbesondere Ausgaben für die Installation der zum Betrieb erforderlichen Software, die Integration der Geräte in das bestehende System, ihre Erfassung im Mobile-Device-Management-System oder das Aufspielen vorhandener Images sein.
Zu dem für den Einsatz der Endgeräte erforderlichen Zubehör können z.B. Eingabegeräte zählen (wie Tastatur, Maus, Stift oder Headset), aber auch zum Schutz der beschafften Endgeräte erforderliche Hüllen und mobile LTE-Router zum Herstellen einer lokalen WLAN-Infrastruktur. Auch spezielle Vorrichtungen für die sichere Aufbewahrung der angeschafften Geräte sind als Zubehör zuwendungsfähig; diese Vorrichtungen sollen eine Lademöglichkeit und in der Regel Patz für mindestens acht mobile Endgeräte bieten. Nicht zuwendungsfähig sind hingegen die Kosten für externe Peripheriegeräte wie Drucker, zusätzliche Monitore, Scanner und Videokameras. Gleiches gilt für laufende Kosten von Mobilfunkverträgen.
Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen sind nicht förderfähig, also weder kommunale Eigenregieleistungen noch entsprechende Eigenleistungen von Ersatz- oder Pflegeschulträgern. Ebenso wenig zuwendungsfähig sind Kosten für Versicherungen, wozu auch entgeltliche Garantieleistungen und -erweiterungen zählen.
Müssen die Endgeräte, die aus der Nachsteuerungsreserve gefördert werden, zum Preis von 482,56 Euro beschafft werden?
Selbstverständlich nicht. Ein Schulträger kann und soll aus den zugewendeten Mitteln also so viele mobile Endgeräte (nebst Zubehör und Dienstleistungen zur Inbetriebnahme) beschaffen, wie er noch zur Versorgung der bedürftigen Schülerinnen und Schüler benötigt. Er ist dabei – wie stets – gehalten, Beschaffungen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen.
Bei dem Betrag von 482,56 Euro, der gemäß Nr. 2.2 Abs. 3 der FR mit der Anzahl der noch unversorgten Schülerinnen und Schüler multipliziert wird, handelt es sich lediglich um eine Rechengröße zur Bestimmung der Höhe der Zuwendung. Dieser Betrag wurde auch für die Berechnung der Schulträgerbudgets herangezogen.
Im Zuge der Umsetzung des „Sofortausstattungsprogramms I“ wurden übrigens durchschnittlich rd. 480 Euro für die Beschaffung eines mobilen Endgerätes nebst Zubehör und Inbetriebnahme benötigt, sodass der Betrag von 482,56 Euro auskömmlich sein dürfte.