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Was ist das „Landesprogramm Digitale Schule SH – Leihgeräte für bedürftige Schülerinnen und Schüler“? An wen richtet es sich?

Das Land Schleswig-Holstein hat im Zuge des vierten Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2020 (Corona-Nothilfen) zusätzliche Landesmittel in Höhe von insgesamt 14 Mio. Euro für die Ausstattung von bisher unversorgten Schülerinnen und Schülern mit digitalen Leihgeräten bereitgestellt. Das Landesprogramm stellt damit eine Ergänzung zum Sofortausstattungsprogramm aus dem DigitalPakt Schule dar und dient dem Ausgleich sozialer Ungleichgewichte, die entstehen, wenn Schülerinnen und Schüler wegen des Fehlens mobiler Endgeräte nicht am digitalen Lernen zu Hause teilhaben können. Die Förderrichtlinie „Landesprogramm Digitale Schule SH – Leihgeräte für bedürftige Schülerinnen und Schüler“ vom 15.03.2021 ist die Rechtsgrundlage für die Vergabe der Zuwendungen. 

Antragsberechtigt sind – wie beim Sofortausstattungsprogramm aus dem DigitalPakt – die Träger der öffentlichen Schulen, der dänische Schulverein sowie die Ersatz- und Pflegeschulträger.

Die Schulträger brauchen kein Eigenanteil aufbringen; sie erhalten eine Vollfinanzierung. Das Verfahren ist angelehnt an das Verfahren des Sofortausstattungsprogramms aus dem DigitalPakt.

Tags →  @Antragsverfahren, → #Vollfinanzierung, → #Eigenanteil, → #Schulträger, → #Zuwendungsempfänger, → #Antragsberechtigung.
Stand 19.03.2021 15:52:17 [5966] → PermaLink