Müssen die Endgeräte, die aus der Nachsteuerungsreserve gefördert werden, zum Preis von 482,56 Euro beschafft werden?

Müssen die Endgeräte, die aus der Nachsteuerungsreserve gefördert werden, zum Preis von 482,56 Euro beschafft werden?

Selbstverständlich nicht. Ein Schulträger kann und soll aus den zugewendeten Mitteln also so viele mobile Endgeräte (nebst Zubehör und Dienstleistungen zur Inbetriebnahme) beschaffen, wie er noch zur Versorgung der bedürftigen Schülerinnen und Schüler benötigt. Er ist dabei – wie stets – gehalten, Beschaffungen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen.

Bei dem Betrag von 482,56 Euro, der gemäß Nr. 2.2 Abs. 3 der FR mit der Anzahl der noch unversorgten Schülerinnen und Schüler multipliziert wird, handelt es sich lediglich um eine Rechengröße zur Bestimmung der Höhe der Zuwendung. Dieser Betrag wurde auch für die Berechnung der Schulträgerbudgets herangezogen. 

Im Zuge der Umsetzung des „Sofortausstattungsprogramms I“ wurden übrigens durchschnittlich rd. 480 Euro für die Beschaffung eines mobilen Endgerätes nebst Zubehör und Inbetriebnahme benötigt, sodass der Betrag von 482,56 Euro auskömmlich sein dürfte.

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Stand 31.03.2021 15:46:20 [5851] → PermaLink