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Welche Vorgaben für die Verteilung der Endgeräte gibt es, wenn ein Schulträger mehrere Schulen zu versorgen hat?
Die Schulträger entscheiden gemäß Ziffer 2.1 Abs. 2 der Förderrichtlinie innerhalb ihrer Budgets selbst über die bedarfsgerechte Ausstattung von Schulen entsprechend dem Zuwendungszweck – also so, dass einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern eine Teilhabe an digitalen Lernangeboten ermöglicht wird.
Dabei sollen grundsätzlich keine Verschiebungen zwischen dem Budgetanteil für die allgemeinbildenden und dem Budgetanteil für die berufsbildenden Schulen erfolgen. Ein im Vergleich zwischen diesen Schularten besonders hoher Bedarf bei einer von ihnen sowie sonstige atypische Fallkonstellationen vermögen also durchaus ein abweichendes Vorgehen zu rechtfertigen, mit dem der Zuwendungszweck besser erreicht werden kann. In den Sachbericht des Verwendungsnachweises ist dann eine entsprechende Begründung aufzunehmen.