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Bis wann müssen die Anträge gestellt sein?
Der vollständige Antrag für die Zuteilung des Schulträgerbudgets ist spätestens zum 15.04.2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Schulträger, die kein Schulträgerbudget zugewiesen bekommen haben, können ab dem 29.03.2021 Anträge auf Fördermittel aus der Nachsteuerungsreserve stellen. Die Antragsfrist endet am 10.05.2021.
Schulträger, die ein Schulträgerbudget zugewiesen bekommen haben, dieses aber die Bedarfe nicht deckt, können nach dem Ende der regulären Antragsfrist für die Schulträgerbudgets ebenfalls Anträge auf Mittel aus der Nachsteuerungsreserve stellen, also frühestens ab dem 16.04.2021. Die Antragsfrist endet am 10.05.2021.
Die Mittelvergabe aus der Nachsteuerungsreserve erfolgt in der Regel nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, also grundsätzlich nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge. Entscheidend ist hier der sekundengenaue Zeitstempel, den das System automatisch vergibt, wenn der Antrag im Onlineportal finalisiert wird (also mit dem grünen Button vom Schulträger frei gegeben wird). Davon unabhängig ist das Antragsformular unterschrieben an das Ministerium zu senden, denn nur mit der Unterschrift eines vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers kann der Antrag rechtsgültig gestellt werden.
Was ist das „Landesprogramm Digitale Schule SH – Leihgeräte für bedürftige Schülerinnen und Schüler“? An wen richtet es sich?
Das Land Schleswig-Holstein hat im Zuge des vierten Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2020 (Corona-Nothilfen) zusätzliche Landesmittel in Höhe von insgesamt 14 Mio. Euro für die Ausstattung von bisher unversorgten Schülerinnen und Schülern mit digitalen Leihgeräten bereitgestellt. Das Landesprogramm stellt damit eine Ergänzung zum Sofortausstattungsprogramm aus dem DigitalPakt Schule dar und dient dem Ausgleich sozialer Ungleichgewichte, die entstehen, wenn Schülerinnen und Schüler wegen des Fehlens mobiler Endgeräte nicht am digitalen Lernen zu Hause teilhaben können. Die Förderrichtlinie „Landesprogramm Digitale Schule SH – Leihgeräte für bedürftige Schülerinnen und Schüler“ vom 15.03.2021 ist die Rechtsgrundlage für die Vergabe der Zuwendungen.
Antragsberechtigt sind – wie beim Sofortausstattungsprogramm aus dem DigitalPakt – die Träger der öffentlichen Schulen, der dänische Schulverein sowie die Ersatz- und Pflegeschulträger.
Die Schulträger brauchen kein Eigenanteil aufbringen; sie erhalten eine Vollfinanzierung. Das Verfahren ist angelehnt an das Verfahren des Sofortausstattungsprogramms aus dem DigitalPakt.
Wo und wie müssen die Anträge gestellt werden?
Das Antragsverfahren für die Schulträger, die ein Schulträgerbudget zugewiesen bekommen haben, orientiert sich an Bekanntem: Im Antragsportal zum DigitalPakt Schule (Link unten) ist im Wesentlichen nur zu erklären, dass die Mittel aus dem Landesprogramm abgerufen werden sollen und welche voraussichtliche Laufzeit des Beschaffungsvorhabens der Antragsteller erwartet. Außerdem kann bereits ein Rechtsmittelverzicht für den Fall erklärt werden, dass dem Antrag entsprochen wird. Schließlich kann dort auch bereits die Mittelanforderung erfolgen. Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget sind nur möglich, wenn entsprechende Anträge bis zum 15.04.2021 vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
Das Antragsverfahren für die Nachsteuerungsreserve ist bis zum 15.04.2021 nur für die Schulträger zugänglich, die kein Schulträgerbudget zugewiesen bekommen haben. Das Antragsverfahren ist ebenfalls sehr schlank gestaltet. Es muss der vollständige Bedarf in Form einer Zahl eingegeben werden. Die Antragssumme ergibt sich aus der Anzahl der weiterhin benötigten Geräte und dem Durchschnittswert von 482,56 Euro pro Gerät und wird automatisch erzeugt. Dazu ist die voraussichtliche Laufzeit des Beschaffungsvorhabens anzugeben. Außerdem kann bereits ein Rechtsmittelverzicht für den Fall erklärt werden, dass dem Antrag entsprochen wird. Schließlich kann dort auch bereits die Mittelanforderung erfolgen.
Das Online-Antragsverfahren generiert dann – wie beim DigitalPakt Schule – ein PDF-Dokument, das neben den gemachten Angaben auch die erforderlichen Erklärungen und Versicherungen enthält, die Antragsteller abgeben müssen, um Fördermittel zu erhalten. Dieses PDF-Dokument ist von einem vertretungsberechtigten Organ des Antragstellers zu unterzeichnen und der Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Hinweis:
Zur Beschleunigung des Verfahrens kann es sich anbieten, den unterschriebenen Vordruck vorab
- per Telefax an die Nummer 0431 988‐2533 oder
- als Scan im Anhang einer E-Mail an digitalpakt@bildungsdienste.landsh.de
zu senden.
Externe Inhalte
→ Onlineportal DigitalPakt Schule SH.
Warum müssen die Anträge das gesamte Schulträgerbudget umfassen?
Diese Vorgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schulträger die Fördermittel bei diesem Programm aufgrund der Dringlichkeit des Förderzwecks „vorab“ erhalten (vgl. die Darstellungen zu der Frage „Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?“). Außerdem soll der Abruf aller Fördermittel auf einmal den Verwaltungsaufwand für die Bewilligungsbehörde möglichst geringhalten.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Regel und damit den Abruf von Budgetteilen zulassen. Die Begründung muss insb. auch deutlich machen, warum keine Aufteilung beim Schulträger erfolgen kann.
Die Gewährung einer Zuwendung setzt gemäß Ziffer 4.1 der Förderrichtlinie im Wesentlichen nur einen Antrag voraus. Eine Auflistung der konkreten Anschaffungen bzw. Dienstleistungen bleibt dem Verwendungsnachweis vorbehalten.
Wie hoch sind die Schulträgerbudgets?
Von den insgesamt vom Land bereitgestellten 14 Mio. Euro werden 90 % – also 12,6 Mio. Euro – als Schulträgerbudgets zur Verfügung gestellt. Die Schulträgerbudgets stellen den Höchstbetrag dar, der den Schulträgern unbeschadet der Nachsteuerungsreserve aus dem Landesprogramm jeweils zugewendet werden kann.
Die Grundlage für die Berechnung der Höhe der einzelnen Schulträgerbudgets ist die Ende 2020 durch die KLV und das MBWK durchgeführte Abfrage bei den Schulträgern nach der Anzahl der weiterhin mit Leihgeräten unversorgten Schülerinnen und Schülern. Entsprechend der gemeldeten Zahl wurden die für die Schulträgerbudgets zur Verfügung stehenden Mittel aufgeteilt.
Aus dieser Aufteilung ergibt sich als rechnerische Größe der Mittelwert von 482,56 Euro pro Gerät. Das heißt, dem Schulträger stehen pro weiterhin benötigtem Leihgerät im Durchschnitt 482,56 Euro für die Beschaffung zur Verfügung. Dieser Wert liegt nahe an dem Betrag, der ausweislich der bereits eingereichten Verwendungsnachweise beim „Sofortausstattungsprogramm I“ im Mittel für die Beschaffung eines Leihgeräts nebst Zubehör und Inbetriebnahme aufgewendet worden ist.
Werden die Schulträgerbudgets innerhalb der Abruffrist bis zum 15.04.2021 nicht oder nicht vollständig beantragt, fließen die frei werdenden Mittel ebenfalls in die Nachsteuerungsreserve und erhöhen diese.
Die auf die einzelnen Schulträger entfallenden Schulträgerbudgets sind aus der über den nachstehenden Link abrufbaren Liste ersichtlich.
Externe Inhalte
→ Liste der Schulträgerbudgets.
Was ist die Nachsteuerungsreserve?
Von den insgesamt zur Verfügung gestellten 14 Mio. Euro Landesmitteln sind 10 % – 1,4 Mio. Euro – der sog. „Nachsteuerungsreserve“ vorbehalten. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Bedarfsabfrage Ende 2020 durchgeführt worden ist, sich das Pandemie-Geschehen aber weiterhin dynamisch entwickelt.
Schulträger, die kein Schulträgerbudget zugewiesen bekommen haben, können ab dem 29.03.2021 Anträge auf Fördermittel aus der Nachsteuerungsreserve stellen, sofern sich zwischenzeitlich weitere Bedarfe gezeigt haben. Die Antragsfrist endet am 10.05.2021.
Schulträger, die ein Schulträgerbudget zugewiesen bekommen haben, dieses aber zwischenzeitlich hinzugekommene Bedarfe nicht deckt, können nach dem Ende der regulären Antragsfrist für die Schulträgerbudgets ebenfalls Anträge auf Mittel aus der Nachsteuerungsreserve stellen, also frühestens ab dem 16.04.2021. Die Antragsfrist endet am 10.05.2021.
Die Bewilligung von Zuwendungen aus der Nachsteuerungsreserve steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde. Wichtigstes ermessensleitendes Merkmal ist hier die Reihenfolge der Antragstellungen (Prioritätsprinzip), die sich nach dem sekundengenauen Zeitstempel, der beim Finalisieren des Antrags im Onlineportal automatisch vergeben wird, bestimmt.
Bei der Antragstellung ist zu benennen, wie viele Schülerinnen und Schüler weiterhin nicht über ein mobiles digitales Endgerät verfügen, um am digital gestützten Lernen auf Distanz teilhaben zu können. Im Antragsformular muss der Schulträger also die Anzahl der weiterhin benötigten Geräte eingeben. Der Bedarf ist vollständig zu ermitteln und einzutragen, da nur ein Antrag gestellt werden soll. Die Antragssumme ergibt sich aus der Anzahl der weiterhin benötigten Geräte und dem Durchschnittswert von 482,56 Euro pro Gerät. Die Antragssumme wird nach Eingabe der Anzahl automatisch im Onlineportal erzeugt.
Werden die Schulträgerbudgets innerhalb der Abruffrist bis zum 15.04.2021 nicht oder nicht vollständig beantragt, fließen die frei werdenden Mittel ebenfalls in die Nachsteuerungsreserve und erhöhen diese.