Beiträge :: Schlagwort #Schulträgerbudget
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Welche Vorgaben für die Verteilung der Endgeräte gibt es, wenn ein Schulträger mehrere Schulen zu versorgen hat?
Die Schulträger entscheiden gemäß Ziffer 2.1 Abs. 2 der Förderrichtlinie innerhalb ihrer Budgets selbst über die bedarfsgerechte Ausstattung von Schulen entsprechend dem Zuwendungszweck – also so, dass einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern eine Teilhabe an digitalen Lernangeboten ermöglicht wird.
Dabei sollen grundsätzlich keine Verschiebungen zwischen dem Budgetanteil für die allgemeinbildenden und dem Budgetanteil für die berufsbildenden Schulen erfolgen. Ein im Vergleich zwischen diesen Schularten besonders hoher Bedarf bei einer von ihnen sowie sonstige atypische Fallkonstellationen vermögen also durchaus ein abweichendes Vorgehen zu rechtfertigen, mit dem der Zuwendungszweck besser erreicht werden kann. In den Sachbericht des Verwendungsnachweises ist dann eine entsprechende Begründung aufzunehmen.
Warum müssen die Anträge das gesamte Schulträgerbudget umfassen?
Diese Vorgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schulträger die Fördermittel bei diesem Programm aufgrund der Dringlichkeit des Förderzwecks „vorab“ erhalten (vgl. die Darstellungen zu der Frage „Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?“). Außerdem soll der Abruf aller Fördermittel auf einmal den Verwaltungsaufwand für die Bewilligungsbehörde möglichst geringhalten.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Regel und damit den Abruf von Budgetteilen zulassen. Die Begründung muss insb. auch deutlich machen, warum keine Aufteilung beim Schulträger erfolgen kann.
Die Gewährung einer Zuwendung setzt gemäß Ziffer 4.1 der Förderrichtlinie im Wesentlichen nur einen Antrag voraus. Eine Auflistung der konkreten Anschaffungen bzw. Dienstleistungen bleibt dem Verwendungsnachweis vorbehalten.
Wie hoch sind die Schulträgerbudgets?
Von den insgesamt vom Land bereitgestellten 14 Mio. Euro werden 90 % – also 12,6 Mio. Euro – als Schulträgerbudgets zur Verfügung gestellt. Die Schulträgerbudgets stellen den Höchstbetrag dar, der den Schulträgern unbeschadet der Nachsteuerungsreserve aus dem Landesprogramm jeweils zugewendet werden kann.
Die Grundlage für die Berechnung der Höhe der einzelnen Schulträgerbudgets ist die Ende 2020 durch die KLV und das MBWK durchgeführte Abfrage bei den Schulträgern nach der Anzahl der weiterhin mit Leihgeräten unversorgten Schülerinnen und Schülern. Entsprechend der gemeldeten Zahl wurden die für die Schulträgerbudgets zur Verfügung stehenden Mittel aufgeteilt.
Aus dieser Aufteilung ergibt sich als rechnerische Größe der Mittelwert von 482,56 Euro pro Gerät. Das heißt, dem Schulträger stehen pro weiterhin benötigtem Leihgerät im Durchschnitt 482,56 Euro für die Beschaffung zur Verfügung. Dieser Wert liegt nahe an dem Betrag, der ausweislich der bereits eingereichten Verwendungsnachweise beim „Sofortausstattungsprogramm I“ im Mittel für die Beschaffung eines Leihgeräts nebst Zubehör und Inbetriebnahme aufgewendet worden ist.
Werden die Schulträgerbudgets innerhalb der Abruffrist bis zum 15.04.2021 nicht oder nicht vollständig beantragt, fließen die frei werdenden Mittel ebenfalls in die Nachsteuerungsreserve und erhöhen diese.
Die auf die einzelnen Schulträger entfallenden Schulträgerbudgets sind aus der über den nachstehenden Link abrufbaren Liste ersichtlich.
Externe Inhalte
→ Liste der Schulträgerbudgets.